Satzung
Satzung
des Vereins der Freunde und Förderer der Theater- und Medienklassen
am Albertus-Magnus-Gymnasium der Stadt Köln e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Theater-Medien-
Klassen am Albertus-Magnus-Gymnasium der Stadt Köln e.V.".
2. Sitz des Vereins ist Köln. Der Verein ist durch die Eintragung ins Vereinsregister
rechtsfähig.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, insbesondere die ideelle
und materielle Unterstützung der Theater-Medien-Klassen. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere
durch Durchführung von Veranstaltungen u.a. die die Theater- und Medienkompetenz der
Schüler fördern, verwirklicht.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an den Förderverein "Freunde und Förderer des Albertus-Magnus-Gymnasiums
e.V.", der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung und
Erziehung zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Beitritt ist
schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Der Austritt ist zum Schluss eines Schuljahres möglich. Er muss schriftlich erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Bei Minderjährigen ist die
Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
• durch Austritt oder Tod eines Mitglieds
• durch Ausschluss eines Mitglieds kraft Vorstandsbeschluss
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei
Monateverstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der
Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem (ehemaligen) Mitglied mitgeteilt
werden.
5. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann esdurch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dieser
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden.
6. Personen, die sich um die Theater-Medien-Klassen besonders verdient gemacht haben,
können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Finanzierung und Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge und mit
Zuwendungen Dritter.
2. Soweit der Verein zur Durchführung seiner Aufgaben Zuwendungen Dritter in Anspruch
nimmt, sind die zugewandten Mittel im Sinnes des Zuwenders zu verwenden.
3. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Von den Mitgliedern
werden Monatsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur
Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
4. Höhe und Fälligkeit der Monatsbeiträge und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
6. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder
teilweise erlassen oder stunden
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist
oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder
schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt
• die Wahl des Vorstandes
• die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung. Zur Prüfung der
Rechnungslegung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen.
• die Entlastung des Vorstands
3. Der/Die Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlungen vor. Er/ Sie oder im Falle
seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertretende Vorsitzende lädt die Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.
Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden
vorliegen.§ 7 Ablauf von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlungen finden am Ort des Vereinssitzes statt. Vereinssitz ist das
Albertus-Magnus-Gymnasium, Ottostr.87, 50823 Köln.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist dieser auch verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von
Mitgliedern, zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur
Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel Mehrheit erforderlich. Abstimmungen erfolgen
grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies
verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
4. Eine ordentlich einberufene Sitzung ist beschlussfähig.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, dem/der
Stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in und der/dem Schriftführer/in. Neben
dem ordentlich gewählten Vorstand des Vereins werden bei der Mitgliederversammlung
Beisitzer des Vorstands gewählt, die an den Sitzungen des Vorstandes beratend
teilnehmen. Die Zahl der Beisitzer ist nicht festgelegt.
2. An den Sitzungen des Vorstands nehmen der/die Leiter/ in des Albertus-Magnus-
Gymnasiums, Köln und der /die Leiter/in der Theater-Medien-Klassen mit beratender
Stimme teil.
3. Vertreter der kooperierenden Institutionen können zur Beratung hinzugezogen werden.
4. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des
Vorstands ist nicht beschränkt. Im Bereich des Zahlungsverkehres kann durch Beschluss
des Vorstandes ein Mitglied des Vorstandes mit Alleinvertretungsmacht in begrenzter Höhe
ausgestattet werden.
5. Die Haftung des Vorstands wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 9 Zuständigkeiten des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung des
Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
• Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
• Abschluss von Verträgen mit Eltern und Werk- bzw. Dienstleistungsverträgen mit
Dritten.
2. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen
der Satzung und zu Änderungen, soweit diese aufgrund Beanstandungen oder Auflagen
des Registergerichts oder zur Erhaltung bzw. Beibehaltung der Gemeinnützigkeit
erforderlich sind.§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet
von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist für die entsprechende Position (s. § 8 Abs. l) einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen, aber mindestens einmal im Schuljahr. Der /die
Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung der/die Stellvertretende Vorsitzende beruft ihn
ein, die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer
Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom
Schriftführer zu unterschreiben.
Köln, 26.09.2023
(Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 13.09.2023)
Verein der Freunde und Förderer der Theater- und Medienklassen am Albertus-Magnus-
Gymnasium der Stadt Köln e.V. Ottostraße 87, 50823 Köln, eingetragen im Vereinsregister
Köln VR 13454.
Spenden und Mitgliedsbeiträge an den Verein gelten gemäß Freistellungsbescheid vom
27.4.2023 , StNr 217/5964/0812 Finanzamt Köln Nord als steuerlich abzugsfähig für
anerkannte gemeinnützige Zwecke.